1 Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend Bedingungen) gelten für den Verkauf, die Lieferung und Ausführung von Gewerken bzw. Produkten und Dienstleistungen, soweit nicht abweichende schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden. Subsidiär gelten die Bestimmungen der SIA-Normen 118 und 380/7. Der Besteller anerkennt diese Bedingungen mit jeder Bestellung in sämtlichen Punkten. Für Werkverträge und Wartungsverträge bilden diese Bedingungen integrierenden Bestandteil.
1.2 Der Besteller hat die Klausner Muri AG auf alle gesetzlichen, behördlichen oder anderen Vorschriften und Besonderheiten aufmerksam zu machen, welche sich auf den Verkauf, die Erstellung, die Bedienung, den Betrieb oder die Wartung eines Gewerkes beziehen.
2 Masse und Abbildungen
2.1 Alle Masse, Abbildungen und übrigen Angaben in den Katalogen und Verkaufsunterlagen der Klausner Muri AG sind unverbindlich und können jederzeit ohne vorherige Mitteilung geändert werden. Konstruktions- und Modelländerungen sind vorbehalten.
3 Bestellungen / Retouren
3.1 Alle Bestellungen haben schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen. Wenn die Klausner Muri AG einen Auftrag über ein Portal des Kunden beschaffen muss, werden CHF 20.- berechnet.
3.2 Weicht die Auftragsbestätigung von der Offerte oder Bestellung ab, so gilt die Auftragsbestätigung, sofern sie nicht umgehend abgelehnt wird.
3.3 Die Auftragsbestätigung sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klausner Muri AG gehen in jedem Fall abweichenden Angaben in Katalogen, Preislisten etc. vor. 3.5 Handelsartikel können nur mit vorgängiger Zustimmung der Klausner Muri AG AG und nur innert 20 Tagen ab Versand retourniert werden. Sofern in einwandfreiem Zustand (original verpackt, ungeöffnet) werden die von der Klausner Muri AG zur Rückgabe genehmigten Artikel zum fakturierten Betrag abzüglich einer Grundpauschale und zusätzlichen anfallenden Kosten gutgeschrieben. Bei Retouren muss zwingend die Rechnungs- oder Lieferscheinkopie beigelegt werden. Kundenspezifische- und Sonderanfertigungen sind grundsätzlich vom Rückgaberecht ausgeschlossen.
4 Verbindlichkeit von Offerten
4.1 Die in den Offerten genannten Preise sind für die Klausner Muri AG nur bei Bestellung in der Gültigkeitsfrist und bei Abnahme der angegebenen Mengen verbindlich.
5 Lieferfristen / Fristen im Anlagenbau
5.1 Die Klausner Muri AG ist bestrebt, vereinbarte Lieferfristen nach Möglichkeit einzuhalten, wobei die Einhaltung nicht zugesichert wird. Bei Artikeln, die nicht an Lager sind, sowie bei Sonderanfertigungen werden die Lieferfristen nach bestem Ermessen freibleibend angegeben. Die Klausner Muri AG ist zu Teillieferungen und -ausführungen berechtigt.
5.2 Im Anlagenbau werden die vereinbarten Termine verbindlich, sobald der Werkvertrag rechtsgültig unterzeichnet ist sowie die fälligen Anzahlungen geleistet sind. Die Termine gelten automatisch als verlängert, wenn Unterlagen, Genehmigungen, Materialien usw., deren Vorhandensein nicht in der Verantwortung der Klausner Muri AG steht, nicht rechtzeitig vorliegen, das Objekt nicht ungehindert zugänglich ist oder wenn der Besteller Änderungen und zusätzliche Arbeiten wünscht.
5.3 Im Anlagenbau können bauseitige Verzögerungen die Einhaltung der vereinbarten Termine erschweren oder verunmöglichen. Die Klausner Muri AG haftet nicht für Folgen, die daraus entstehen. Werden Mehrarbeiten und/oder Arbeiten ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten notwendig oder entstehen andere Mehrkosten, werden diese von der Klausner Muri AG zusätzlich verrechnet.
5.4 Sollte die Klausner Muri AG eine vereinbarte Lieferfrist nicht einhalten können, hat der Besteller der Klausner Muri AG schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Erfüllung anzusetzen. Erfüllt die Klausner Muri AG auch innert angemessener Nachfrist nicht, sind allfällige Schadenersatzansprüche des Bestellers auf die Höhe des Bestellwerts beschränkt.
5.5 Streik, Aussperrung, Transportstörungen, Pandemie etc. sowie Fälle von höherer Gewalt entheben die Klausner Muri AG während ihrer Dauer von der Vertragserfüllung.
6 Preise und Rabatte
6.1 Die Preise verstehen sich in Schweizer Franken. Sie verstehen sich ab Lager der Klausner Muri AG, ohne Mehrwertsteuer, Verpackung, Porto, Fracht- und Transportversicherung. Die Mehrwertsteuer wird offen berechnet. Preis- oder Rabattänderungen ohne vorherige Anzeige sind vorbehalten.
6.2 Die Verpackung wird in Rechnung gestellt und kann nicht zurückgenommen werden.
6.3 Für Expressaufträge und Notfälle (Erledigung am Selben Tag) wird eine Notfallpauschale in der Höhe von CHF 150.00 exkl. MwSt. verrechnet. Für Expressaufträge und Notfälle ausserhalb unserer Öffnungszeiten, während Betriebsferien oder Feiertagen wird eine Notfallpauschale in der Höhe von CHF 200.00 exkl. MwSt. verrechnet.
6.4 Die Klausner Muri AG versendet Rechnungen ausschliesslich per Mail. Wünscht ein Kunde eine Rechnung per Postversand oder muss die Rechnung über ein Portal eingereicht werden, so wird eine Bearbeitungsgebühr von CHF 20.- verrechnet.
7 Zahlungsbedingungen
7.1 Für den Materialverkauf gilt: 100% bei Materiallieferung (ohne Abzug von Skonto)
7.2 Für Dienstleistungen werden Teilrechnungen bis 90% der geleisteten Arbeiten ausgestellt. Der Rest wird nach Stellung der Schlussrechnung fällig (jeweils ohne Abzug von Skonto).
7.3 Die Klausner Muri AG behält sich vor, jederzeit Teilrechnungen zu stellen.
7.4 Die Zahlungsfrist beträgt 20 Tage. Bei Nichteinhalten schuldet der Besteller ohne vorgängige Mahnung ab dem 21. Tag einen Verzugszins von 5%. Für Mahnungen werden CHF 30.00 Mahnspesen verrechnet.
7.5 Bei Nichteinhalten der Zahlungsbedingungen kann die Klausner Muri AG Lieferungen und Arbeiten unterbrechen und vom Vertrag zurücktreten sowie Schadenersatz von mindestens 70% des Restauftrages verlangen.
7.7 Der Besteller darf Gegenansprüche, auch wenn sie aus dem gleichen Vertrag entstanden sind, nur mit schriftlicher Erlaubnis der Klausner Muri AG verrechnen.
8 Leistungsumfang
8.1 Der Leistungsumfang erstreckt sich auf die in der Auftragsbestätigung resp. im Werk- oder Wartungsvertrag umschriebene Leistung. Darin nicht enthaltene Leistungen werden zu den bei der Ausführung gültigen Preisen zusätzlich in Rechnung gestellt.
8.2 Sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart wurde, liefert die Klausner Muri AG nach dem Stand der Technik bewährte Systeme und Software in Standardausführung.
8.3 Die Klausner Muri AG behält sich ausdrücklich vor, von den vereinbarten Leistungsmerkmalen der Produkte abzuweichen, wenn sich daraus keine funktionalen Einschränkungen ergeben.
8.4 Der Besteller akzeptiert allfällige aus diesen Abweichungen entstehende Änderungen. Die Klausner Muri AG ist nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an Produkten vorzunehmen, die bereits hergestellt oder geliefert worden sind.
9 Ausführung
9.1 Die Verantwortung für die Koordination der verschiedenen Unternehmer liegt beim Bauherrn resp. der Bauleitung. Entsteht der Klausner Muri AG ein Mehraufwand, da Koordinationsbestimmungen nicht eingehalten werden oder bauseitig Arbeitsunterbrüche oder Behinderungen entstehen, so wird dieser separat verrechnet.
9.2 Der Besteller sorgt dafür, dass die Lieferungen und Dienstleistungen ungehindert erfolgen können. Andernfalls gehen die Mehrkosten und Umtriebe zu seinen Lasten.
9.3 Gelten am Installationsort besondere Bedingungen oder Sicherheitsvorschriften, so garantiert der Besteller rechtzeitig und ohne Mehraufwand für die Klausner Muri AG die Voraussetzungen zur ungehinderten Vertragserfüllung.
9.4 Bei schwierigen Montage-Verhältnissen bleibt die Erhebung von Montagezuschlägen nach geltenden Regieansätzen der Klausner Muri AG auch dann vorbehalten, wenn die Montagezeit in der Auftragsbestätigung fix vereinbart wurde.
9.5 Die Klausner Muri AG behält sich vor, Installationsaufträge an geeignete Drittfirmen unter zu vergeben.
9.6 Wird die Installation ganz oder teilweise durch den Besteller ausgeführt, müssen die Weisungen und Installationsvorschriften von der Klausner Muri AG zwingend eingehalten werden. 9.7 Sämtliche bauseitigen Arbeiten sind vom Besteller auf eigene Kosten und Verantwortung auszuführen.
10 Übergang von Nutzen und Gefahr
10.1 Bei Warenlieferung gehen Nutzen und Gefahr mit ihrem Versand auf den Besteller über. Sie reisen somit auf Gefahr des Bestellers.
10.2 Wird der Versand auf Begehren des Bestellers oder aus sonstigen Gründen, die die Klausner Muri AG nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für den Abgang der Lieferung ab der Klausner Muri AG vorgesehenen Zeitpunkt auf den Besteller über. Ab diesem Zeitpunkt wird die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers gelagert. 10.3 Im Anlagenbau gehen Nutzen und Gefahr mit der Inbetriebnahme auf den Besteller über.
11 Prüfungspflicht und Mängelrüge
11.1 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Anlagen und Produkte (einschliesslich Software) sofort nach Erhalt zu prüfen und allfällige Mängel umgehend nach Erhalt der Lieferung resp. Übergabe des Gewerkes der Klausner Muri AG schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Besteller dies, gelten die Anlagen und Produkte als genehmigt. Verdeckte Mängel müssen sofort nach Entdeckung und innerhalb der Garantie-/Gewährleistungsfrist schriftlich gerügt werden.
12 Inbetriebnahme/Abnahme
12.1 Die Klausner Muri AG zeigt dem Besteller die Fertigstellung der Anlage an. Die Inbetriebnahme/Abnahme hat innert einem Monat zu erfolgen. Nach Ablauf der Monatsfrist gilt die Anlage als abgenommen.
12.2 Eine Verweigerung der Abnahme ist nur möglich, wenn erhebliche Mängel vorliegen und der Besteller diese schriftlich geltend macht. Bei geringfügigen Mängeln gilt die Abnahme als erfolgt.
12.3 Ist die Mängelrüge gerechtfertigt, nimmt die Klausner Muri AG die Nachbesserung innert angemessener Frist vor. Die Klausner Muri AG kann von der Nachbesserung absehen und dem Besteller einen Minderwert entschädigen.
12.4 Die Klausner Muri AG behält sich vor, jederzeit eine Teilabnahme zu verlangen.
13 Eigentumsvorbehalt
13.1 Die Klausner Muri AG ist ermächtigt, bis zur vollständigen Bezahlung das Bauhandwerkerpfandrecht oder einen Eigentumsvorbehalt auf Kosten des Bestellers eintragen zu lassen.
14 Garantie, Gewährleistung
14.1 Die Garantie-/Gewährleistungsansprüche erstrecken sich auf den vertraglichen Leistungsumfang.
14.2 Vertragsrücktritt und Schadenersatz werden ausdrücklich wegbedungen.
14.3 Zeigen sich innerhalb der Garantie-/Gewährleistungsfrist nachweisbar Fabrikationsfehler, so übernimmt die Klausner Muri AG, unter Ausschluss weiterer Ansprüche, nach eigener Wahl kostenlose Instandstellung bzw. Ersatzlieferung oder erteilt Gutschrift für die fehlerhaften Teile. Ersetzte Apparate werden Eigentum der Klausner Muri AG.
14.4 Die Garantie-/Gewährleistungsfrist beträgt ohne anderslautende, schriftliche Abrede 2 Jahre und beginnt mit dem Übergang von Nutzen und Gefahr nach Ziff. 10 zu laufen. Diese Frist gilt auch, wenn die Produkte bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk eingebaut werden. Bei Produkten für den persönlichen und familiären Gebrauch gelten die gleichen Gewährleistungsfristen. Batterien sind in jedem Fall von Garantie/Gewährleistung ausgeschlossen.
14.5 Für Drittprodukte gilt die vom Hersteller gewährte Garantie/Gewährleistung. Bei Software können keine Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden. 14.6 Bei gebrauchten Produkten wird die Garantie/Gewährleistung wegbedungen.
14.7 Garantie-/Gewährleistungsfälle müssen sofort gemeldet und vor Ablauf der Verwirkungsfristen schriftlich gerügt werden.
14.8 Ist der Besteller mit seinen Zahlungen in Verzug, kann die Klausner Muri AG jegliche Garantie-/Gewährleistungsansprüche verweigern. Die Garantie /Gewährleistungsfrist wird nicht unterbrochen.
14.9 Die Garantie/Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte ohne ausdrückliche Zustimmung der Klausner Muri AG Änderungen oder Reparaturen an den gelieferten Produkten (einschliesslich der gelieferten Software und deren Medium) vornehmen oder diese unsachgemäss behandeln.
14.10 Reise- und Deplacementkosten sind von der Garantie/Gewährleistung ausgeschlossen.
15 Haftung
15.1 Die Klausner Muri AG schliesst im Rahmen des gesetzlich Zulässigen jede Haftung für die gelieferten Produkte sowie die Ausführung und weitere erbrachten Dienstleistungen aus.
15.2 Die Klausner Muri AG haftet nicht für die Arbeiten von Drittfirmen.
15.3 Sofern in einem Auftragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Klausner Muri AG eine Drittfirma Masse oder Installationsangaben an die Klausner Muri AG weitergibt, haftet, ohne anderslautende schriftliche Abrede, der Auftraggeber gegenüber der Klausner Muri AG für allfällige Schäden oder Fehllieferungen mit Kostenfolge für die Klausner Muri AG.
15.4 Die Haftung erstreckt sich insbesondere nicht auf direkte oder indirekte Schäden welcher Art auch immer (z.B.: als Folge von Störungen, Versagen der Anlage, Einbrüchen, höherer Gewalt, ausserordentlicher Beanspruchung und Abnützung, unrichtiger Behandlung und Fehlmanipulation, Verzug/Veränderungen von nicht durch die Klausner Muri AG gelieferten Bauelementen, unsachgemässer Entsorgung) sowie auf Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn.
15.5 Bei Bohrarbeiten und Durchbrüchen lehnt die Klausner Muri AG jede Haftung für Beschädigungen an verdeckten Leitungen ab, von denen sie keine Kenntnis hatte oder haben konnte.
16 Eigentums- und Immaterialgüterrecht
16.1 Das Eigentums- und Immaterialgüterrecht an allen Projekten, Zulassungen, Software, Zeichnungen, Schemata, Plänen, Berechnungen und an sonstigen Unterlagen der Anlage bleibt bei der Klausner Muri AG. Diese Unterlagen dürfen Drittpersonen, insbesondere der Konkurrenz, nicht zugänglich gemacht und weder kopiert noch zur Selbstherstellung verwendet werden.
16.2 Marken, Kennzeichnungen, Eigentumsangaben und Copyright-Vermerke dürfen vom Besteller in keiner Form verändert werden.
16.3 Jede Erweiterung oder Änderung von Anlagen und Produkten durch den Besteller bedarf einer schriftlichen Zustimmung der Klausner Muri AG.
16.4 Aus Sicherheitsgründen sind im Interesse des Anlagenbesitzers sämtliche schriftlichen Dokumente der Anlage vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
17 Datenschutzbestimmungen
17.1 Die Klausner Muri AG hält sich im Umgang mit Daten an die geltenden Gesetze, insbesondere an die Datenschutzbestimmungen.
17.2 Es werden nur Daten bearbeitet und gespeichert, die für die Erbringung der Dienstleistungen, für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung, die Sicherheit von Betrieb und Infrastruktur sowie für die Rechnungsstellung benötigt werden.
18 Erfüllungsort und Gerichtsstand
18.1 Als Erfüllungsort und ausschliesslicher Gerichtsstand wird Muri AG vereinbart. Die Klausner Muri AG behält sich allerdings vor, den Vertragspartner an seinem Wohnsitz / Sitz zu belangen.
18.2 Schweizer Recht ist anwendbar. Juni 2020